Bei einer drohenden Kündigung oder dem Angebot eines Aufhebungsvertrags stellen sich Arbeitnehmer häufig die Frage, ob ihnen eine Abfindung zusteht. Diesbezüglich hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass Arbeitnehmer generell einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist jedoch bei Weitem nicht immer der Fall. Ob eine Abfindung erzielt werden kann oder nicht hängt von vielen Faktoren ab – insbesondere dem Verhandlungsgeschick des beauftragten Anwalts.
Tipp: Lassen Sie sich daher von einem erfahrenen und spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihre Chancen auf eine Abfindung zu erhöhen. Dank meiner in mehr als zwanzig Jahren Tätigkeit erlangten Expertise kann ich für Sie die bestmögliche Abfindung aushandeln. Als spezialisierter Anwalt für Abfindungen in Freiburg und Umgebung berate ich Sie umfassend.
Tipp: Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt.
Die Abfindungszahlung stellt eine Art Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar und beruht in aller Regel auf einer freiwilligen Leistung.
Grundsätzlich besteht in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Damit gilt: Entgegen der landläufigen Meinung kann nicht jeder Arbeitnehmer eine Abfindung für sich beanspruchen.
Allerdings haben auch Arbeitgeber in vielen Fällen ein Interesse, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. In der Regel wollen die Unternehmen auf diese Weise ein langwieriges Kündigungsschutzverfahren des Arbeitnehmers mit unklarem Ausgang vermeiden. Der Arbeitgeber verhandelt sozusagen mit dem Arbeitnehmer über eine rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bietet im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung an.
In aller Regel wird eine Abfindung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezahlt:
Tipp: Lassen Sie sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Andernfalls können Ihnen erhebliche Nachteile drohen, z.B. durch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers kann allerdings in Ausnahmefällen aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehen. Aber auch in diesem Fall liegt die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer ein Recht auf Abfindung hat, in der Hand des Arbeitgebers. § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass dem Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist eine Abfindung zusteht, wenn
Der Arbeitnehmer muss also nicht explizit zustimmen, sondern lediglich auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Er erhält dann eine Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, sofern der Arbeitgeber keinen anderen Abfindungsbetrag in seiner Zusage angibt.
Für leitende Angestellte, die nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz haben, gelten Besonderheiten: Zwar haben auch leitende Angestellte keinen Anspruch auf eine Abfindung. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 besteht für Arbeitgeber jedoch eine einfache Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten zu beenden. Das Arbeitsgericht kann nämlich auf Antrag des Arbeitgebers ohne Begründung das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Grundsätzlich ist die Höhe der Abfindung nicht gesetzlich festgelegt. Maßgeblich ist also das Verhandlungsgeschick der Beteiligten. Folgende Faktoren können zusätzlich eine Rolle spielen:
Als Faustregel hat sich eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung durchgesetzt. Die Regelabfindung eines Arbeitnehmers, der 4.000 EUR brutto im Monat verdient und seit zehn Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt ist, liegt daher bei 20.000 EUR. Mit dieser Größenordnung sollten Arbeitnehmer in gewöhnlich gelagerten Fällen in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gehen.
Allerdings gilt: Häufig sind Sie in einer guten Verhandlungsposition. Mit einem guten Kündigungsschutz sind auch höhere Abfindungssummen möglich. Für meine Mandanten erziele ich daher regelmäßig auch Summen deutlich über der Regelabfindung.
Nutzen Sie am besten einfach meinen Abfindungsrechner, der Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Berechnung ihrer Abfindung ermöglicht:
Letztlich ist aber der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein besonders wichtiger Faktor. Hierbei spielt vor allem die Einschätzung der Wirksamkeit einer hypothetischen Kündigung eine maßgebliche Rolle. Ein erfahrener Anwalt prüft dabei, ob eine Kündigungsschutzklage gegen eine solche Kündigung erfolgreich wäre. Erscheint die Klage aussichtsreich, fällt eine Abfindung in der Regel höher aus. Kontaktieren Sie hierfür unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht nehme ich eine realistische Einschätzung Ihres Falls vor und verhandle für Sie die höchstmögliche Abfindung.
Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber möglichst schnell die Zusammenarbeit beenden möchte, sollten Sie eine Turboklausel in den Vertrag aufnehmen. Dadurch kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis früher kündigen und erhält im Gegenzug zusätzlich zur Abfindung eine Sprinterprämie.
Von der verhältnismäßig hohen Einmalzahlung sollten sich Arbeitnehmer jedoch nicht täuschen lassen. Zwar stellt eine Abfindung keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht. Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge fallen also nicht an. Jedoch sind Abfindungszahlungen einkommensteuerpflichtig – die entsprechenden Abzüge erfolgen im Rahmen der Lohnsteuer.
Der Gesetzgeber hat allerdings eine besondere Besteuerung der Abfindung in § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) vorgesehen, die für Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Diese sogenannte Fünftelregelung sorgt dafür, dass die Einnahmen aus der Abfindung theoretisch auf fünf Jahre verteilt werden und kann so je nach Einzelfall die Steuerbelastung des Arbeitnehmers verringern.
Tipp: Die Prüfung, ob sich die Anwendung der komplexen und teils schwer verständlichen Fünftelregelung für Sie lohnt, sollten Sie einem fachkundigen Experten überlassen. Gerne unterstütze ich Sie hierbei mit meiner langjährigen Erfahrung.
Eine Abfindung bietet Arbeitnehmern nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sichere finanzielle Grundlage und ermöglicht eine etwas sorgenlosere Jobsuche. Je nach Gehalt und Betriebszugehörigkeit und mit Verhandlungsgeschick ist eine Abfindungssumme in nennenswerter Höhe möglich. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nur in den seltensten Fällen.
Aus diesem Grund ist eine kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unverzichtbar.
Als auf Abfindungen spezialisierter Anwalt in Freiburg und Umgebung verfüge ich über das notwendige Know-How und die erforderliche Erfahrung im Arbeitsrecht und habe in den mehr als 20 Jahren meiner Tätigkeit bereits zahlreiche Abfindungen für meine Mandanten erstreiten können. Hierbei liegt der klare Fokus darauf, die maximale Abfindungssumme für Sie zu erstreiten. Nehmen Sie für eine gute Verhandlungsposition möglichst frühzeitig Kontakt zu mir auf.
Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.
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