Arbeitnehmer sind nach dem Erhalt einer Abmahnung des Arbeitgebers vielfach verunsichert und sorgen sich um Ihren Arbeitsplatz. Tatsächlich sprechen Arbeitgeber mit einer Abmahnung regelmäßig die letzte „Verwarnung“ vor der Kündigung aus. Doch viele Abmahnungen sind unwirksam und können für Sie keine nachteiligen Wirkungen entfalten.
Tipp: Nehmen Sie daher nach dem Erhalt einer Abmahnung unbedingt Kontakt zu einem erfahrenem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, um ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Äußern Sie sich am besten vorher gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht zur Abmahnung.
Beanstandet der Arbeitgeber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und droht er bei einem erneuten Fehlverhalten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, spricht man von einer Abmahnung. Eine Abmahnung hat daher noch keine direkten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Eine Abmahnung hat also drei Inhalte:
Die Abmahnung ist von einer bloßen Ermahnung zu unterscheiden. Diese erfüllt nicht alle Voraussetzungen einer Abmahnung. Daher muss der Arbeitnehmer nicht mit den weitreichenden Konsequenzen einer Abmahnung rechnen. Bei einer Ermahnung will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vielmehr „zurechtweisen“, ohne gleich arbeitsrechtliche Schritte in Betracht zu ziehen
Info: Übrigens können auch Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dieses Vorgehen bietet sich beispielsweise an, wenn der Arbeitgeber beharrlich den Arbeitslohn zu spät zahlt. Die Abmahnung kann dann eine später folgende außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers erleichtern.
Arbeitnehmer genießen oftmals einen Kündigungsschutz und können nur entlassen werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das ist beispielsweise bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen des Arbeitnehmers der Fall. In der Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung aber eine vorherige Abmahnung wegen gleichgelagerter Pflichtverstöße voraus. Eine mehrfache Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können beispielsweise sein:
Die Abmahnung muss sich auf gleichgelagerte Pflichtverstöße beziehen. Das heißt: Der erneute Verstoß des Arbeitnehmers muss mit dem zuvor bereits abgemahnten vergleichbar sein. Daher ist es nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst wegen regelmäßiger Verspätungen abmahnt und anschließend unter Verweis auf die vorherige Abmahnung nunmehr wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Kollegen kündigt.
Nicht jede Abmahnung ist wirksam und kann damit Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung sein. Mögliche Gründe für eine Unwirksamkeit sind insbesondere:
Tipp: In der Praxis sind viele von Arbeitgebern ausgesprochene Abmahnungen unwirksam oder veraltet und daher nicht mehr ausreichend, um eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Lassen Sie eine Abmahnung daher unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen.
Eine Abmahnung muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Der Arbeitgeber kann daher den Arbeitnehmer auch mündlich abmahnen. In der Praxis nutzen Arbeitgeber aber fast immer zu Beweiszwecken die Schriftform. Dem Arbeitgeber dürfte es nämlich nur schwer gelingen, den Beweis einer mündlichen Abmahnung zu führen.
Nach dem Erhalt einer Abmahnung sollten Sie zunächst prüfen (lassen), ob die Abmahnung wirksam ist. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Nachdem Sie die Wirksamkeit geprüft haben, sollten Sie überlegen, ob Sie eine Gegendarstellung abgeben möchten. Als Arbeitnehmer haben Sie nämlich ein Recht darauf, eine Gegendarstellung in Ihre Personalakte aufnehmen zu lassen. Das kann vor allem in solchen Fällen sinnvoll sein, in denen die Abmahnung wirksam ist. Denn auf diese Weise können Sie Ihre Version der Dinge darlegen.
Ist die Abmahnung dagegen unwirksam, können Sie die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen. Diesen Anspruch können Sie notfalls auch klageweise vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Auf eine Entfernung sollten Sie insbesondere dann bestehen, wenn Sie das vorgeworfene Fehlverhalten überhaupt nicht begangen haben oder nur ein belangloser Vertragsverstoß vorliegt.
Wichtig: Ist die Abmahnung dagegen aus anderen Gründen unwirksam, z.B. weil sie von einer unberechtigten Person ausgesprochen wurde, ist es sinnvoll nicht zu reagieren. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber nämlich auf die Unwirksamkeit hin, kann er das Fehlverhalten erneut – dieses Mal durch die berechtigte Person – aussprechen. Er kann also seinen Fehler heilen. Eine unwirksame Abmahnung in der Personalakte hat für Sie dagegen keine Konsequenzen.
Die möglichen Reaktionen auf eine Abmahnung sind vielfältig und setzen neben der Prüfung der Wirksamkeit vor allem auch die Kenntnis Ihrer Interessen voraus: Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis auch in Zukunft möglichst unbelastet aufrechterhalten oder sehen Sie sich ohnehin bereits nach einem neuen Arbeitgeber um? Nach einer umfassenden Prüfung der Abmahnung lege ich daher meinen Fokus auf Ihr Rechtsschutzziel:
Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.
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