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Abmahnung

Arbeitnehmer sind nach dem Erhalt einer Abmahnung des Arbeitgebers vielfach verunsichert und sorgen sich um Ihren Arbeitsplatz. Tatsächlich sprechen Arbeitgeber mit einer Abmahnung regelmäßig die letzte „Verwarnung“ vor der Kündigung aus. Doch viele Abmahnungen sind unwirksam und können für Sie keine nachteiligen Wirkungen entfalten.

Schwarz-Weiß-Porträt eines lächelnden Mannes, der in die Kamera schaut.

Tipp: Nehmen Sie daher nach dem Erhalt einer Abmahnung unbedingt Kontakt zu einem erfahrenem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, um ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Äußern Sie sich am besten vorher gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht zur Abmahnung.

Inhalt

Was ist eine Abmahnung?

Beanstandet der Arbeitgeber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und droht er bei einem erneuten Fehlverhalten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, spricht man von einer Abmahnung. Eine Abmahnung hat daher noch keine direkten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Eine Abmahnung hat also drei Inhalte:

  1. Vorwurf der Pflichtverletzung: Der Arbeitgeber muss genau bezeichnen, welches Fehlverhalten er dem Arbeitnehmer vorwirft. Dafür ist neben der Beschreibung des Verhaltens in der Regel auch die Angabe von Datum und Uhrzeit des Verstoßes erforderlich.

    Beispiel: Es genügt nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen „Unpünktlichkeit“ oder „häufiges Zuspätkommen“ vorwirft. Er muss grundsätzlich genau darstellen, an welchen Tagen Sie wie spät zur Arbeit gekommen sind.
  2. Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er das Fehlverhalten künftig zu unterlassen hat. Unter Umständen muss er auch angeben, wie ein vertragsgetreues Verhalten auszusehen hat.

    Beispiel: Wirft Ihr Arbeitgeber Ihnen „Unpünktlichkeit“ vor, wird er häufig darauf hinweisen, dass der „Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr“ ist und unter Umständen sogar auf entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung hinweisen.
  3. Androhung von Konsequenzen: Zuletzt muss der Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Dabei muss er sich nicht schon auf eine konkrete Konsequenz festlegen. Er sollte allerdings die möglichen Konsequenzen – insbesondere eine Kündigung – benennen.

    Beispiel: So kann es beispielsweise genügen, wenn der Arbeitgeber mit „arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung im Wiederholungsfall“ droht.

Die Abmahnung ist von einer bloßen Ermahnung zu unterscheiden. Diese erfüllt nicht alle Voraussetzungen einer Abmahnung. Daher muss der Arbeitnehmer nicht mit den weitreichenden Konsequenzen einer Abmahnung rechnen. Bei einer Ermahnung will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vielmehr „zurechtweisen“, ohne gleich arbeitsrechtliche Schritte in Betracht zu ziehen

Info: Übrigens können auch Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dieses Vorgehen bietet sich beispielsweise an, wenn der Arbeitgeber beharrlich den Arbeitslohn zu spät zahlt. Die Abmahnung kann dann eine später folgende außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers erleichtern.

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Arbeitnehmer genießen oftmals einen Kündigungsschutz und können nur entlassen werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das ist beispielsweise bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen des Arbeitnehmers der Fall. In der Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung aber eine vorherige Abmahnung wegen gleichgelagerter Pflichtverstöße voraus. Eine mehrfache Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können beispielsweise sein:

  • Regelmäßige Verspätungen
  • Bewusste Schlechtleistung
  • Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit
  • Unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten (Mobbing, Beleidigungen etc.)
  • Vortäuschen von Krankheit
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

Die Abmahnung muss sich auf gleichgelagerte Pflichtverstöße beziehen. Das heißt: Der erneute Verstoß des Arbeitnehmers muss mit dem zuvor bereits abgemahnten vergleichbar sein. Daher ist es nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst wegen regelmäßiger Verspätungen abmahnt und anschließend unter Verweis auf die vorherige Abmahnung nunmehr wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Kollegen kündigt.

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Nicht jede Abmahnung ist wirksam und kann damit Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung sein. Mögliche Gründe für eine Unwirksamkeit sind insbesondere:

  • Abmahnung wegen personenbezogener Gründe: Abmahnungen können nur dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene ein Fehlverhalten begangen hat, das er in Zukunft abstellen kann. Insofern sind Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht für eine Abmahnung geeignet.

    Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber abgemahnt, da er im vergangenen Quartal 8 Wochen krank war. Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, kann er für seine Krankheit nichts. Das krankheitsbedingte Nichterscheinen auf der Arbeit ist damit personenbezogen.
  • Abmahnung wegen Belanglosigkeiten: Natürlich reicht nicht jedes Verhalten des Arbeitnehmers für eine Abmahnung. Der Verstoß gegen Vertragspflichten muss erheblich sein und eine Rüge des Arbeitgebers erforderlich machen.

    Beispiel: Muss der Arbeitnehmer aufgrund eines Notfalls ein kurzes privates Telefonat auf der Arbeit führen, ohne dass dies nennenswerte Auswirkungen auf den Betrieb hat, liegt kein abmahnfähiges Fehlverhalten vor.
  • veraltete Abmahnung: Begeht der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung über einen längeren Zeitraum kein vergleichbares Fehlverhalten mehr, macht er damit deutlich, dass er die Abmahnung ernst genommen hat. Kommt es anschließend zu einem gleichgelagerten Pflichtverstoß, ist regelmäßig eine erneute Abmahnung erforderlich. Das ist auch gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer sich sonst in seinen restlichen Jahren der Berufstätigkeit nie wieder einen vergleichbaren Verstoß erlauben dürfte.

    Beispiel: Ein Arbeitnehmer kommt im Jahr 2018 wiederholt zu spät zur Arbeit, woraufhin er vom Arbeitgeber abgemahnt wird. Anschließend erscheint der Arbeitnehmer immer pünktlich zur Arbeit. Im Jahr 2024 verspätet sich der Arbeitnehmer erneut unentschuldigt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst erneut abmahnen und kann nicht sofort kündigen.

Tipp: In der Praxis sind viele von Arbeitgebern ausgesprochene Abmahnungen unwirksam oder veraltet und daher nicht mehr ausreichend, um eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Lassen Sie eine Abmahnung daher unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen.

Muss der Arbeitgeber schriftlich abmahnen?

Eine Abmahnung muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Der Arbeitgeber kann daher den Arbeitnehmer auch mündlich abmahnen. In der Praxis nutzen Arbeitgeber aber fast immer zu Beweiszwecken die Schriftform. Dem Arbeitgeber dürfte es nämlich nur schwer gelingen, den Beweis einer mündlichen Abmahnung zu führen.

Abmahnung erhalten? So sollten Sie reagieren

Nach dem Erhalt einer Abmahnung sollten Sie zunächst prüfen (lassen), ob die Abmahnung wirksam ist. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • Wer hat Ihnen die Abmahnung übergeben?
    Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie von einer hierzu berechtigten Person ausgesprochen wird. Berechtigt ist grundsätzlich jeder Vorgesetzte des Arbeitnehmers, der diesem  verbindliche Weisungen hinsichtlich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der Arbeitstätigkeit erteilen darf. Stellen Sie sich also die Frage, ob Ihnen die Person im Arbeitsalltag Vorgaben machen darf.
  • Haben Sie das vorgeworfene Fehlverhalten überhaupt begangen?
    Eine Abmahnung ist natürlich unwirksam, wenn Ihnen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, das Sie nicht begangen haben. Bringen Sie in diesem Zusammenhang unbedingt in Erfahrung, woher der Vorwurf stammt. So können Sie das Missverständnis vermutlich schnell aufklären.
  • Kann der Arbeitgeber Ihr Fehlverhalten nachweisen?
    Selbst wenn Sie den Vertragsverstoß tatsächlich begangen haben, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber nur über unzureichende Beweise verfügt. Ohne Beweise ist eine Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess aber unwirksam. Fehlen Beweise oder Zeugen für Ihr Fehlverhalten, stehen die Chancen daher gut, dass die Abmahnung keinen Bestand hat.
  • Erfüllt die Abmahnung die oben dargestellten Wirksamkeitsvoraussetzungen?
    Hat Sie Ihr Arbeitgeber beispielsweise wegen eines personenbedingten Grundes oder wegen einer Belanglosigkeit abgemahnt? Ist das Fehlverhalten in der Abmahnung nicht hinreichend klar bezeichnet? Dann kann die Abmahnung unwirksam sein.

Nachdem Sie die Wirksamkeit geprüft haben, sollten Sie überlegen, ob Sie eine Gegendarstellung abgeben möchten. Als Arbeitnehmer haben Sie nämlich ein Recht darauf, eine Gegendarstellung in Ihre Personalakte aufnehmen zu lassen. Das kann vor allem in solchen Fällen sinnvoll sein, in denen die Abmahnung wirksam ist. Denn auf diese Weise können Sie Ihre Version der Dinge darlegen.

Ist die Abmahnung dagegen unwirksam, können Sie die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen. Diesen Anspruch können Sie notfalls auch klageweise vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Auf eine Entfernung sollten Sie insbesondere dann bestehen, wenn Sie das vorgeworfene Fehlverhalten überhaupt nicht begangen haben oder nur ein belangloser Vertragsverstoß vorliegt.

Wichtig: Ist die Abmahnung dagegen aus anderen Gründen unwirksam, z.B. weil sie von einer unberechtigten Person ausgesprochen wurde, ist es sinnvoll nicht zu reagieren. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber nämlich auf die Unwirksamkeit hin, kann er das Fehlverhalten erneut – dieses Mal durch die berechtigte Person – aussprechen. Er kann also seinen Fehler heilen. Eine unwirksame Abmahnung in der Personalakte hat für Sie dagegen keine Konsequenzen.

Fazit

Zusammenfassung

  • Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Er muss dafür das Fehlverhalten genau bezeichnen und den Arbeitnehmer unter Androhung bspw. einer Kündigung zum vertragsgemäßen Verhalten auffordern.
  • Eine Abmahnung kann beispielsweise dann unwirksam sein, wenn sie nicht wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers oder wegen einer Belanglosigkeit ausgesprochen wird.
  • Eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. In der Regel mahnen Arbeitgeber zu Beweiszwecken aber schriftlich ab.
  • Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie die Wirksamkeit überprüfen. Sie haben einen Anspruch darauf, eine unwirksame Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Dieser Anspruch kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Was ich für Sie erreichen kann

Die möglichen Reaktionen auf eine Abmahnung sind vielfältig und setzen neben der Prüfung der Wirksamkeit vor allem auch die Kenntnis Ihrer Interessen voraus: Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis auch in Zukunft möglichst unbelastet aufrechterhalten oder sehen Sie sich ohnehin bereits nach einem neuen Arbeitgeber um? Nach einer umfassenden Prüfung der Abmahnung lege ich daher meinen Fokus auf Ihr Rechtsschutzziel:

  • Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte: Ich helfe Ihnen, Ihre Position mit den richtigen Argumenten gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.
  • Klageweise Durchsetzung: Verweigert der Arbeitgeber die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte, setze ich den Anspruch auf Ihren Wunsch hin notfalls vor dem Arbeitsgericht durch. Bei der Entscheidung stehe ich Ihnen beratend zur Seite.
  • Strategisches Vorgehen: Sollten Sie eine berechtigte, aber unwirksame Abmahnung erhalten haben, bespreche ich mit Ihnen eine individuell angepasste Strategie. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, nicht dagegen vorzugehen.
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Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.

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