Haben Sie eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertragsangebot erhalten? Dann nutzen Sie meinen Abfindungsrechner, um Ihre mögliche Abfindung schnell und kostenfrei zu berechnen. So erhalten Sie sofort eine Ersteinschätzung zur möglichen Höhe der Abfindung.
So erziele ich regelmäßig sogar eine deutlich höhere Abfindung als die vom Abfindungsrechner berechnete.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, sodass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht automatisch eine Abfindung erhalten. Je nach Einzelfall ist es aber in vielen Fällen trotzdem möglich, eine Abfindung zu erzielen.
Häufige Fallkonstellationen, in denen Arbeitnehmer Abfindungen erhalten, sind insbesondere
In welchen weiteren Fällen eine Abfindung in Betracht kommt und warum das so ist, erfahren Sie hier.
Mit meinem Abfindungsrechner erhalten Sie unmittelbar eine Ersteinschätzung zu einem möglichen Anspruch auf eine Abfindung und deren Höhe. Nehmen Sie im Anschluss zügig Kontakt zu mir auf, damit ich Ihren Fall einer detaillierteren Prüfung unterziehen kann. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erziele ich dank meiner Verhandlungserfahrung regelmäßig noch deutlich höhere Abfindungen.
Weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist auch die Höhe der Abfindung frei verhandelbar. Allerdings lässt sich als Anhaltspunkt die sogenannte Regelabfindung heranziehen. Sie wird berechnet, indem das halbe Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb multipliziert wird.
Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 5.000 EUR im Monat und ist seit 25 Jahren im Betrieb beschäftigt. In diesem Fall beträgt die Regelabfindung (5.000 EUR / 2) x 25 Jahre = 62.500 EUR.
Die Regelabfindung bietet allerdings nur einen groben Richtwert. Entscheidend ist insbesondere auch die individuelle Situation des Arbeitnehmers. Mit Verhandlungsgeschick und professioneller Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht lassen sich in vielen Fällen höhere Abfindungen erstreiten.
Tipp: Besteht Ihr Arbeitsverhältnis bspw. nicht 5 Jahre, sondern nur 4 Jahre und 8 Monate, berechnen Sie die Regelabfindung trotzdem für 5 Jahre Betriebszugehörigkeit. Innerhalb eines angebrochenen Jahres der Betriebszugehörigkeit wird ab mehr als sechs Monaten aufgerundet.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und greift, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers angestellt ist und dieser eine gewisse Zahl von Mitarbeitern hat. Für Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2004 aufgenommen wurden, gilt beispielsweise eine Mindestbetriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern.
Auch Abfindungen unterliegen der Steuerpflicht. Der Gesetzgeber hat für die Besteuerung von Abfindungen allerdings eine Entlastung für den Arbeitnehmer geschaffen: die sog. Fünftelregelung. So lässt sich regelmäßig die auf die Abfindung anfallende Steuerlast deutlich reduzieren.
Wie viel von Ihrer Abfindung nach der Fünftelregelung übrig bleibt und wie Sie dies selbst berechnen können, sehen Sie anhand der nachfolgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung mit einem Beispiel.
Beispiel: Der Arbeitnehmer im Beispiel ist 40 Jahre alt, kinder- und konfessionslos und verdient 50.000 EUR im Jahr. Er erhält eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR.*
Arbeitnehmer können je nach Einzelfall eine Abfindung auch auf zwei Jahre aufteilen. Das kommt vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen zum Ende eines Jahres (November/Dezember) in Betracht. Je nach persönlicher steuerlicher Situation können Sie so eine höhere Netto-Abfindung erzielen.
Abfindungen unterliegen übrigens nicht der Sozialversicherungspflicht. Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge fallen damit nicht an.
Um eine schnelle und kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer möglichen Abfindung zu erhalten, sollten Sie einige Informationen zur Hand haben:
Hinweis: Den Abfindungsrechner können Sie anonym ohne Angaben von Namen oder Adressen nutzen. Ihre Daten werden zudem nur verschlüsselt übertragen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer und leitende Angestellte zu allen Themen im Bereich der Kündigung. Wenn Sie gekündigt wurden, prüfe ich zunächst die Wirksamkeit der Kündigung.
Gemeinsam besprechen wir dann, wie Sie Ihre berufliche Zukunft sehen:
Ich begleite Sie bei diesem komplizierten Prozess mit meiner in mehr als zwanzig Jahren Tätigkeit aufgebauten Expertise. Dabei weiß ich, wie belastend das Verfahren sein kann – schließlich steht die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers auf dem Spiel. Als spezialisierter Anwalt für Kündigungen in Freiburg und Umgebung stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Seite.
Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.
Mit der Kontaktaufnahme gehen Sie keinerlei Verpflichtung ein. Nach unserem ersten Gespräch können Sie völlig frei entscheiden, ob Sie mir ein Mandat erteilen wollen oder nicht. Haben Sie daher keine Bedenken, mich zu kontaktieren.Ich bin für Sie von Montag bis Freitag von 08:00 bis 19:00 Uhr telefonisch, per Mail oder online erreichbar.