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Abfindungsrechner

Haben Sie eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertragsangebot erhalten? Dann nutzen Sie meinen Abfindungsrechner, um Ihre mögliche Abfindung schnell und kostenfrei zu berechnen. So erhalten Sie sofort eine Ersteinschätzung zur möglichen Höhe der Abfindung.

So erziele ich regelmäßig sogar eine deutlich höhere Abfindung als die vom Abfindungsrechner berechnete.

Schwarz-Weiß-Porträt eines lächelnden Mannes, der in die Kamera schaut.

Inhalt

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, sodass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht automatisch eine Abfindung erhalten. Je nach Einzelfall ist es aber in vielen Fällen trotzdem möglich, eine Abfindung zu erzielen.

Häufige Fallkonstellationen, in denen Arbeitnehmer Abfindungen erhalten, sind insbesondere

  • Kündigungsschutzklagen,
  • Aufhebungsverträge und
  • Bestehen eines Sozialplans bei betriebsbedingten Kündigungen.

In welchen weiteren Fällen eine Abfindung in Betracht kommt und warum das so ist, erfahren Sie hier.

Mit meinem Abfindungsrechner erhalten Sie unmittelbar eine Ersteinschätzung zu einem möglichen Anspruch auf eine Abfindung und deren Höhe. Nehmen Sie im Anschluss zügig Kontakt zu mir auf, damit ich Ihren Fall einer detaillierteren Prüfung unterziehen kann. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erziele ich dank meiner Verhandlungserfahrung regelmäßig noch deutlich höhere Abfindungen.

Wie hoch fällt eine Abfindung aus?

Weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist auch die Höhe der Abfindung frei verhandelbar. Allerdings lässt sich als Anhaltspunkt die sogenannte Regelabfindung heranziehen. Sie wird berechnet, indem das halbe Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb multipliziert wird.

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 5.000 EUR im Monat und ist seit 25 Jahren im Betrieb beschäftigt. In diesem Fall beträgt die Regelabfindung (5.000 EUR / 2) x 25 Jahre = 62.500 EUR.

Die Regelabfindung bietet allerdings nur einen groben Richtwert. Entscheidend ist insbesondere auch die individuelle Situation des Arbeitnehmers. Mit Verhandlungsgeschick und professioneller Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht lassen sich in vielen Fällen höhere Abfindungen erstreiten.

Tipp: Besteht Ihr Arbeitsverhältnis bspw. nicht 5 Jahre, sondern nur 4 Jahre und 8 Monate, berechnen Sie die Regelabfindung trotzdem für 5 Jahre Betriebszugehörigkeit. Innerhalb eines angebrochenen Jahres der Betriebszugehörigkeit wird ab mehr als sechs Monaten aufgerundet.

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und greift, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers angestellt ist und dieser eine gewisse Zahl von Mitarbeitern hat. Für Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2004 aufgenommen wurden, gilt beispielsweise eine Mindestbetriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern.

Auch Abfindungen unterliegen der Steuerpflicht. Der Gesetzgeber hat für die Besteuerung von Abfindungen allerdings eine Entlastung für den Arbeitnehmer geschaffen: die sog. Fünftelregelung. So lässt sich regelmäßig die auf die Abfindung anfallende Steuerlast deutlich reduzieren.

Wie viel von Ihrer Abfindung nach der Fünftelregelung übrig bleibt und wie Sie dies selbst berechnen können, sehen Sie anhand der nachfolgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung mit einem Beispiel.

Beispiel: Der Arbeitnehmer im Beispiel ist 40 Jahre alt, kinder- und konfessionslos und verdient 50.000 EUR im Jahr. Er erhält eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR.*

Arbeitnehmer können je nach Einzelfall eine Abfindung auch auf zwei Jahre aufteilen. Das kommt vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen zum Ende eines Jahres (November/Dezember) in Betracht. Je nach persönlicher steuerlicher Situation können Sie so eine höhere Netto-Abfindung erzielen.

Abfindungen unterliegen übrigens nicht der Sozialversicherungspflicht. Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge fallen damit nicht an.

Welche Informationen benötige ich für den Abfindungsrechner?

Um eine schnelle und kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer möglichen Abfindung zu erhalten, sollten Sie einige Informationen zur Hand haben:

  • Betriebszugehörigkeit: Seit wann sind Sie bereits bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt?
  • Bruttomonatsgehalt: Wie hoch ist Ihr Bruttomonatsgehalt?
  • Grund der Abfindung: Erwarten Sie zeitnah eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertragsangebot oder haben Sie Kündigung oder Aufhebungsvertrag bereits erhalten?
  • Eingang der Kündigung: Wann ist Ihnen die Kündigung zugegangen?
  • Art der Kündigung: Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigung zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist oder fristlos ausgesprochen?
  • Position im Unternehmen: Welche Position haben Sie im Unternehmen, z. B. Auszubildender oder Betriebsratsmitglied?
  • Größe des Unternehmens: Hat Ihre Firma mehr als zehn Beschäftigte?
  • Rechtsschutzversicherung: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen?

Hinweis: Den Abfindungsrechner können Sie anonym ohne Angaben von Namen oder Adressen nutzen. Ihre Daten werden zudem nur verschlüsselt übertragen.

Erfahren Sie in meinem Abfindungsrechner, wie hoch Ihre Abfindung ausfallen kann.

Abfindung berechnen
Fazit

Zusammenfassung

  • Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Trotzdem können Sie im Falle einer Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages regelmäßig eine Abfindung erzielen. Dabei erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung mit einer kompetenten anwaltlichen Beratung deutlich.
  • Als Ausgangspunkt für die Höhe einer Abfindung wird die sog. Regelabfindung herangezogen. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann für Sie je nach Situation allerdings eine deutlich höhere Abfindung erstreiten.
  • Abfindungen sind steuerpflichtig, wobei Arbeitnehmern die sog. Fünftelregelung zugutekommt. Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung.
  • Mein Abfindungsrechner bietet Ihnen eine kostenfreie und schnelle Ersteinschätzung Ihrer Situation. Sie benötigen dafür lediglich die wesentlichen Informationen zu Ihrem Arbeitsverhältnis wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ihr Bruttomonatsgehalt.

Was ich für Sie erreichen kann

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer und leitende Angestellte zu allen Themen im Bereich der Kündigung. Wenn Sie gekündigt wurden, prüfe ich zunächst die Wirksamkeit der Kündigung.

Gemeinsam besprechen wir dann, wie Sie Ihre berufliche Zukunft sehen:

  • Möchten Sie Ihren Job behalten? Dann sollten wir durch eine Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

  • Möchten Sie sich einen neuen Arbeitgeber suchen oder haben Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht? Dann nutzen wir die Kündigungsschutzklage, um für Sie eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten.

Ich begleite Sie bei diesem komplizierten Prozess mit meiner in mehr als zwanzig Jahren Tätigkeit aufgebauten Expertise. Dabei weiß ich, wie belastend das Verfahren sein kann – schließlich steht die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers auf dem Spiel. Als spezialisierter Anwalt für Kündigungen in Freiburg und Umgebung stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

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Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.

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