Neben der Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag die wohl häufigste Option dar, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Für Arbeitnehmer bieten sich in diesem Zusammenhang sowohl große Chancen als auch Risiken. Derartige Aufhebungsverträge beinhalten eine Vielzahl von Regelungen und können Auswirkungen weit über das Arbeitsverhältnis hinaus entfalten.
Ein Aufhebungsvertrag sollte daher unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Lassen Sie sich vor der Unterschrift von einem Experten zu den rechtlichen und finanziellen Konsequenzen beraten.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis beendet. Es bedarf also keiner Kündigung, die einseitig – entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer – ausgesprochen wird. Im Gegensatz zur Kündigung müssen beide Parteien daher mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sein.
Ein Aufhebungsvertrag muss zwingend in Schriftform geschlossen werden, was sich aus § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Dafür muss ein Exemplar des Vertrages handschriftlich von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein Vertragsschluss per E-Mail oder gar auf mündlicher Grundlage genügt nicht. Das bedeutet, dass Ihre mündliche Zusage, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, Sie noch nicht bindet. Erst mit der Vertragsunterzeichnung wird die Aufhebung vereinbart.
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist ein Aufhebungsvertrag vor allem dann vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer ohne Einhaltung von Kündigungsfristen eine neue Stelle antreten möchte. Erhält der Arbeitnehmer ein neues Jobangebot mit einem kurzfristigen Arbeitsstart, können die Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer einen Wechsel erschweren. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen diese Fristen nicht eingehalten werden.
Doch selbst wenn der Arbeitnehmer keinen neuen Job in Aussicht hat, kann sich ein Aufhebungsvertrag als vorteilhaft erweisen, denn Arbeitgeber zahlen häufig für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung an den Arbeitnehmer. Neben der schnellen Vertragsauflösung stellt die Vermeidung eines unter Umständen langwierigen Kündigungsschutzverfahrens mit ungewissem Ausgang einen Grund dar.
Durch die einvernehmliche Beendigung verzichtet der Arbeitnehmer auf zahlreiche Schutzvorschriften zu seinen Gunsten: Hier sind beispielsweise tarif- und arbeitsvertragliche Vereinbarungen, aber auch gesetzliche Kündigungsschutzvorschriften zu nennen. Da Kündigungsfristen vor allem im Interesse des Arbeitnehmers existieren und diesen vor einem plötzlichen Jobverlust bewahren sollen, sollte der Verzicht hierauf gut überlegt sein.
Daneben bestehen auch Folgerisiken für die Zeit nach der Aufhebung. Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren, für eine bestimmte Zeit Arbeitslosengeld (ALG I) vom Arbeitsamt. Die Agentur für Arbeit kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrzeit von üblicherweise zwölf Wochen verhängen, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Eine Sperrzeit kann danach unter anderem dann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat.
Bei einem Aufhebungsvertrag kann das der Fall sein, wobei jedoch im Einzelfall eine Sperrzeit vermieden werden kann. Hierfür ist eine arbeitsrechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
In keinem Fall darf der Vertrag vorschnell unterschrieben werden. Vielmehr sollte der Arbeitnehmer zunächst um Bedenkzeit bitten und anschließend umgehend fachlichen Rat einholen. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft anschließend den angebotenen Aufhebungsvertrag und bespricht mit Ihnen die Reaktionsmöglichkeiten.
Insofern ist zunächst zu klären, ob der Arbeitnehmer überhaupt bereit ist, seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Ist der Arbeitnehmer ohnehin auf der Suche nach einer neuen Stelle oder hat er eine solche gar bereits in Aussicht, so kann bei einem Aufhebungsvertrag eine zusätzliche Abfindung winken.
Will der Arbeitnehmer dagegen lieber seinen Job behalten, so sollte versucht werden, die Reaktion des Arbeitgebers auf die Ablehnung des Angebots vorherzusagen:
Ist der Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung bereit, wird der Anwalt die Interessen des Mandanten bei der Formulierung des Vertrags umfassend berücksichtigen. Dafür sollten Sie einen erfahrenen Praktiker wählen.
Als seit mehr als zwanzig Jahren tätiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht verfüge ich über die hierfür erforderliche Expertise. Dank meiner langjährigen Erfahrung in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen erziele ich für Sie das bestmögliche Ergebnis.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in den Grenzen des geltenden Rechts im Hinblick auf die Gestaltung des Aufhebungsvertrags frei.
In der Praxis sind vor allem nachfolgende Klauseln besonders wichtig:
Die Höhe der Abfindung kann dabei durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst werden. Grundsätzlich bemisst sich die Regelabfindung nach der Formel: 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen.
Einen ersten Anhaltspunkt über die mögliche Abfindung erhalten Sie im Abfindungsrechner:
Praxistipp: Ein vom Arbeitgeber vor Abschluss des Aufhebungsvertrages formuliertes Zeugnis sollte explizit zur Grundlage des Vertrages gemacht werden.
Aufhebungsverträge sind nicht nur bei Arbeitnehmern, sondern auch bei leitenden Angestellten oder Geschäftsführern einer GmbH denkbar.
Bei leitenden Angestellten sollte allerdings zunächst genau geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen solchen handelt. Nicht selten stufen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter fälschlicherweise als leitende Angestellte ein. Ist der Betroffene dagegen tatsächlich als leitender Angestellter zu qualifizieren, so genießt dieser nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Selbst wenn eine Kündigungsschutzklage des leitenden Angestellten Erfolg hat, kann der Arbeitgeber darüber hinaus einen Auflösungsantrag nach § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) an das Arbeitsgericht stellen. Dafür muss der Arbeitgeber dann wegen § 14 Abs. 2 KSchG nicht einmal Gründe vortragen und das Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer gerichtlich bestimmten Abfindung aufgehoben werden.
Dieser eingeschränkte Schutz hat vor allem Auswirkungen auf die Höhe der Abfindung, da der Arbeitgeber leitende Angestellte deutlich leichter ordentlich kündigen kann.
Geschäftsführer einer GmbH genießen dagegen keinen Kündigungsschutz. Ihrer Tätigkeit liegt allerdings ein Dienstvertrag zugrunde, der in der Regel spezielle Kündigungsfristen vorsieht. Ein Aufhebungsvertrag ist daher insbesondere dann denkbar, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf der Kündigungsfristen beendet werden soll. In diesem Fall kommt auch die Zahlung einer Abfindung in Betracht.
Ist ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, bestehen nur wenige Möglichkeiten, sich hiervon wieder zu lösen. Insofern ist es besonders wichtig, dass Sie den Vertragsentwurf vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Ist es allerdings hierfür bereits zu spät, so sollte zunächst die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages überprüft werden:
Daneben ist noch die Anfechtung des Aufhebungsvertrag denkbar. Aussichtsreich erscheint eine Anfechtung, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss getäuscht oder bedroht wurde. In anderen Fallgestaltungen liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nur selten vor und sind noch schwerer zu beweisen.
Ungünstige Klauseln in Aufhebungsverträgen können für Arbeitnehmer erhebliche finanzielle und berufliche Risiken begründen. Macht Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sollten Sie daher keine vorschnelle Entscheidung treffen. Nehmen Sie stattdessen zeitnah Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt auf und lassen Sie sich umfassend beraten.
Als ausgewiesener Experte und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit mehr als zwanzig Jahren Erfahrung biete ich Ihnen die bestmögliche Beratung. Gemeinsam besprechen wir Ihre Wünsche und erarbeiten eine klare Strategie, um diese durchzusetzen.
Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.
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