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Kündigung

Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, sitzt der Schock meist tief. Sorgen um die berufliche und finanzielle Zukunft machen sich breit. Doch viele Kündigungen sind unwirksam und beenden daher nicht das Arbeitsverhältnis. Wann das der Fall ist und wie Sie sich gegen eine unwirksame Kündigung wehren können, erfahren Sie im Folgenden.

Schwarz-Weiß-Porträt eines lächelnden Mannes, der in die Kamera schaut.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sie immer von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Dafür müssen Sie aber schnell reagieren, denn für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kontaktieren Sie daher am besten unmittelbar nach Erhalt der Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Möglichkeiten beraten.

Inhalt

Was ist eine Kündigung?

Eine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird. Da die Kündigung einseitig ist, kommt es nicht auf die Reaktion des Arbeitnehmers an. Die Kündigung wird schon wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht.

Eine wirksame Kündigung kann grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden. In der Praxis geschieht dies jedoch trotzdem recht häufig. Die erklärte Rücknahme des Arbeitgebers ist dann als Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Der Arbeitnehmer kann dieses Angebot aber auch ablehnen. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis beendet.

Ein Arbeitsvertrag kann nur in Schriftform gekündigt werden (§ 623 BGB). Das heißt: Es ist ein eigenhändig unterschriebenes Dokument erforderlich. Eine mündliche Erklärung, eine WhatsApp-Nachricht oder eine E-Mail des Arbeitgebers genügen nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Kündigung unüberlegt und vorschnell ausgesprochen wird. Der Verlust des Arbeitsplatzes hat für den Arbeitnehmer nämlich erhebliche soziale und finanzielle Bedeutung.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Grundsätzlich lassen sich vor allem zwei verschiedene Kündigungsarten unterscheiden:

1. Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung hält sich der Kündigende immer an die im Einzelfall bestehende Kündigungsfrist. Eine ordentliche Kündigung kann im Normalfall ohne jede Begründung erfolgen (für Ausnahmen siehe unten). § 622 BGB sieht spezielle Kündigungsfristen vor, die sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern.

2. Fristlose Kündigung

Hält der Arbeitgeber die bestehenden Kündigungsfristen nicht ein, so kann er nur fristlos kündigen. Da die fristlose Kündigung einen Sonderfall darstellt, ist ein „wichtiger Grund“ (§ 626 Abs. 1 BGB) erforderlich. Ein schwerwiegender Anlass muss es der Firma unzumutbar gemacht haben, das Arbeitsverhältnis erst zum Ende der Kündigungsfrist zu beenden. Der Arbeitgeber darf von dem Anlass allerdings erst maximal zwei Wochen vor der Kündigung erfahren haben.

Tipp: Fristlose Kündigungen des Arbeitgebers sind häufig unwirksam. Der Arbeitgeber muss nämlich eine besonders sorgfältige Interessenabwägung durchführen. Mildere Mittel zu einer fristlosen Kündigung, wie beispielsweise eine ordentliche Kündigung, dürfen gerade nicht ausreichend sein. Das ist aber häufig der Fall. Lassen Sie sich daher in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, sofern Sie eine fristlose Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Welche Besonderheiten gelten bei ordentlichen Kündigungen?

Während Arbeitnehmer grundsätzlich immer ordentlich kündigen können, sind die Möglichkeiten für Arbeitgeber eingeschränkt. Das liegt daran, dass Arbeitgeber in einer Machtposition gegenüber ihren Angestellten sind und eine Kündigung für den abhängigen Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen hat. Daher genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz.

Es gibt zahlreiche Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Kündigungen. Zudem existiert nahezu unüberschaubare Rechtsprechung zu den jeweiligen Voraussetzungen der Kündigungsschutzgründe. Holen Sie daher unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ein. Als auf Kündigungen spezialisierter Anwalt in Freiburg und Umgebung mit mehr als zwanzig Jahren Erfahrung bin ich mit den Anforderungen bestens vertraut. So kann ich Ihnen eine seriöse und sichere Einschätzung der Wirksamkeit einer erhaltenen Kündigung bieten.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und greift, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers angestellt ist und dieser eine gewisse Zahl von Mitarbeitern hat. Für Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2004 aufgenommen wurden, gilt beispielsweise eine Mindestbetriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dafür muss einer der nachfolgenden drei Kündigungsgründe vorliegen:

  1. Verhaltensbedingte Gründe: Hier ist der Kündigungsgrund ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich zuvor abmahnen muss, damit dieser sein Fehlverhalten künftig abstellen kann.



    Beispiele: Andauernde Verspätungen, mehrfaches Nichterscheinen oder wiederholter Alkoholkonsum auf der Arbeit können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

  2. Personenbedingte Gründe: Hier kommt es nicht auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers an. Eine Weiterbeschäftigung kommt vielmehr aufgrund persönlicher Umstände nicht mehr in Betracht. Dabei ist die „Negativprognose“ entscheidend: Kann der Arbeitnehmer auch künftig nicht seine Arbeitsleistung erbringen?



    Beispiel: Das wohl wichtigste Beispiel ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

  3. Betriebsbedingte Gründe: In diesem Fall werden Unternehmen häufig umstrukturiert oder Arbeitsplätze gestrichen. Der Arbeitgeber hat dann eine Sozialauswahl zu treffen. Er muss also unter den betroffenen Arbeitnehmern diejenigen auswählen, die unter sozialen Gesichtspunkten die Auswirkungen einer Kündigung am besten verkraften können.



    Beispiel: Bei einer Sozialauswahl sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten für Kinder oder Behinderungen zu berücksichtigen. Im Zweifel ist daher eine Kündigung des 25-jährigen ledigen und gesunden Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt und nicht diejenige des 50-jährigen verheirateten Kollegen mit zwei minderjährigen Kindern.

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Arbeitnehmer genießen neben dem allgemeinen Kündigungsschutz auch einen Sonderkündigungsschutz. Dieser Schutz ergibt sich in der Regel nicht aus dem KSchG, sondern ist meistens in speziellen Gesetzen geregelt. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der in der Praxis wichtigsten Sonderkündigungsschutzgründe:

  • Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 15 KSchG)
  • Schwangerschaft und Mutterschaft in den ersten vier Monaten nach der Entbindung (Mutterschutzgesetz (MuSchG))
  • Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG))
  • Schwerbehinderung (§ 168 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX))
  • Pflege naher Angehöriger (§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Auszubildende nach Probezeit (§ 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG))

Wie Sie sehen, gibt es eine große Anzahl an Sonderkündigungsschutzgründen. Nehmen Sie daher Kontakt zu mir auf, damit wir gemeinsam Ihre individuelle Situation besprechen können. So kann ich eine sichere Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung für Sie übernehmen.

Was ist eine Änderungskündigung?

Arbeitgeber wollen manchmal einzelne Regelungen eines Arbeitsvertrages kündigen, wie z.B. eine vereinbarte Zusatzprämie. Es kann aber auch aufgrund von betrieblichen Gründen erforderlich sein, den vertraglich vereinbarten Arbeitsort des Arbeitnehmers zu ändern. Allerdings ist eine Teilkündigung eines Arbeitsvertrages rechtlich nicht möglich. Der Arbeitgeber kann also nicht nach Belieben einzelne Bestandteile des Vertrages kündigen, die beispielsweise für den Arbeitnehmer vorteilhaft sind.

Der Arbeitgeber kann jedoch eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen:

  1. aus einer (gewöhnlichen) Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses und
  2. aus dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit den geänderten Bedingungen.

Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden,

  • ob er das Angebot annimmt und das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortsetzt oder
  • ob er das Angebot ablehnt und das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Tipp: Auch für eine Änderungskündigung gilt der zuvor beschriebene Kündigungsschutz. Lassen Sie sich also unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um die Wirksamkeit der Änderungskündigung zu prüfen.

So wehren Sie sich gegen eine Kündigung

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sie in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Ein erfahrener Experte wird Ihnen dann regelmäßig zur Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage raten, mit der Sie die Wirksamkeit gerichtlich überprüfen lassen können. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Zwar sind mit einer Kündigungsschutzklage auch Kosten verbunden, die abhängig von Ihrem Verdienst sind. Allerdings kann sie sich sogar dann für Sie lohnen, wenn Sie überhaupt kein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber haben. Schon durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage können Sie nämlich Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung steigern.

Erfahren Sie in meinem Abfindungsrechner, wie hoch Ihre Abfindung ausfallen kann.

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Fazit

Zusammenfassung

  • Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet. Sie muss immer schriftlich erfolgen.
  • Während der Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist einhalten muss, kann er eine außerordentliche Kündigung auch fristlos aussprechen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund.

  • Arbeitnehmer genießen in der Regel einen Kündigungsschutz, sodass Arbeitgeber nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen dürfen. Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz bestehen auch weitere besondere Kündigungsschutzgründe, beispielsweise im Falle einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.

  • Will der Arbeitgeber nur einen Teil des Arbeitsverhältnisses ändern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Hierbei spricht er eine Kündigung aus und macht dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen.

  • Gegen unwirksame Kündigungen können sich Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehren, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.

  • Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht nach Erhalt einer Kündigung beraten, um diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Was ich für Sie erreichen kann

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer und leitende Angestellte zu allen Themen im Bereich der Kündigung. Wenn Sie gekündigt wurden, prüfe ich zunächst die Wirksamkeit der Kündigung.

Gemeinsam besprechen wir dann, wie Sie Ihre berufliche Zukunft sehen:

  • Möchten Sie Ihren Job behalten? Dann sollten wir durch eine Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

  • Möchten Sie sich einen neuen Arbeitgeber suchen oder haben Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht? Dann nutzen wir die Kündigungsschutzklage, um für Sie eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten.

Ich begleite Sie bei diesem komplizierten Prozess mit meiner in mehr als zwanzig Jahren Tätigkeit aufgebauten Expertise. Dabei weiß ich, wie belastend das Verfahren sein kann – schließlich steht die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers auf dem Spiel. Als spezialisierter Anwalt für Kündigungen in Freiburg und Umgebung stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

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Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.

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