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Arbeitszeugnis

Ein gutes Arbeitszeugnis kann ein „Türöffner“ für den Einstieg bei einem neuen Unternehmen sein. Seine Bedeutung ist daher für Arbeitnehmer besonders hoch. Aus diesem Grund sollten Sie die Formulierungen in Arbeitszeugnissen verstehen und die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Erstellung kennen.

Schwarz-Weiß-Porträt eines lächelnden Mannes, der in die Kamera schaut.

Als erfahrener Anwalt für Arbeitszeugnisse in Freiburg und Umgebung prüfe ich Ihr Arbeitszeugnis auf nachteilige Formulierungen und setze für Sie – notfalls gerichtlich – einen Nachbesserungsanspruch durch. Dafür ist es allerdings entscheidend, dass Sie zügig nach Erhalt des Zeugnisses Kontakt zu mir aufnehmen. Ansonsten verlieren Sie im schlimmsten Fall Ihren Anspruch auf eine Berichtigung.Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gar kein Zeugnis ausstellen will, verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht.

Inhalt

1. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Typischerweise erhalten Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Dabei lassen sich zwei verschiedene Zeugnisarten unterscheiden:

  • Einfaches Zeugnis: Bei einem einfachen Arbeitszeugnis beschreibt der Arbeitgeber lediglich die Art und Dauer der Tätigkeit. Es enthält also keine Aussagen zur Leistung des Angestellten.
  • Qualifiziertes Zeugnis: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bewertet dagegen auch die Leistung und Führung des Arbeitnehmers. Meist wird neben der Arbeitsleistung dann auch das Sozialverhalten und die Arbeitsmoral des Arbeitnehmers beurteilt.

Tipp: Fordern Sie am besten immer ein qualifiziertes Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber an, denn nur so erhalten Sie eine Bewertung Ihrer Tätigkeit. Künftige Arbeitgeber legen darauf großen Wert.

Das deutlich umfangreichere qualifizierte Zeugnis kann eine Vielzahl an Angaben enthalten, sodass Arbeitnehmern häufig unklar ist, was der Arbeitgeber in jedem Fall darin aufnehmen sollte. In der Praxis haben sich jedoch einige Angaben etabliert, die qualifizierte Arbeitszeugnisse enthalten müssen oder jedenfalls sollten:

  • Überschrift „Arbeitszeugnis“ o.ä. (keine zwingende Voraussetzung)
  • Bezeichnung des Arbeitgebers mit Firma, Anschrift etc.
  • Datum der Zeugniserteilung
  • Angaben zum Arbeitnehmer wie Name, Adresse etc.
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Beschreibung der Tätigkeit(en) des Arbeitnehmers
  • Werdegang des Arbeitnehmers im Unternehmen
  • Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers
  • Sozialverhalten und Arbeitsmoral
  • Schlussformel mit Austrittsgrund (keine zwingende Voraussetzung)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Schlussformel keine zwingende Voraussetzung eines Arbeitszeugnisses. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Formulierung, die meist den Beendigungsgrund, einen Ausdruck des Bedauerns, einen Dank für die Zusammenarbeit und Wünsche für die Zukunft ausdrücken.

Ein typisches Beispiel lautet: „Frau X verlässt das Unternehmen auf ihren eigenen Wunsch hin. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und bedanken uns für ihre stets gute und engagierte Leistung. Wir wünschen Frau X für ihre berufliche wie private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

2. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitnehmer – ob in Voll- oder Teilzeit, ob befristet oder unbefristet – haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Endzeugnis).

Das ergibt sich aus § 630 BGB i.V.m. § 109 GewO. Allerdings müssen Arbeitgeber nicht von sich aus ein Arbeitszeugnis ausstellen. Erforderlich ist zunächst, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entweder ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis verlangt. Er muss also eine Wahl treffen.

Auszubildende erhalten immer – auch ohne Verlangen – von ihren Arbeitgebern ein einfaches Arbeitszeugnis. Diese Pflicht ist in § 16 BBiG geregelt. Auf Verlangen des Auszubildenden hat der Arbeitgeber auch ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.

Daneben kann können Arbeitnehmer allerdings auch auf ein Zwischenzeugnis bestehen, das der Arbeitgeber schon während der laufenden Beschäftigung ausstellt. Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis vorweisen kann. Beispiele hierfür sind insbesondere:

  • ein Wechselwunsch des Arbeitnehmers zu einem anderen Unternehmen im ungekündigten Arbeitsverhältnis
  • ein Wechsel des Vorgesetzten des Arbeitnehmers
  • eine Versetzung des Arbeitnehmers im Unternehmen

Tipp: Bei den zuvor aufgelisteten Gründen handelt es sich nur um Beispiele. Immer wenn Sie den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis sinnvoll begründen können, können Sie auch ein Zwischenzeugnis von Ihrem Arbeitgeber verlangen.

Achtung Frist: Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses kann schon nach wenigen Monaten verwirken. Nehmen Sie daher möglichst zeitnah Kontakt zu einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, wenn Ihr Arbeitgeber diesbezüglich nicht tätig wird.

3. Welche Anforderungen müssen Arbeitszeugnisse erfüllen?

Zunächst bestehen für Arbeitszeugnisse formelle Vorschriften. Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis immer in Schriftform an den Arbeitnehmer aushändigen. Das heißt, dass das Zeugnis ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben sein muss. Ein digitales Dokument genügt nicht.

Eine Ausnahme besteht für Auszubildende, sofern sie ihre ausdrückliche Einwilligung zur Erteilung in elektronischer Form geben.

Auch inhaltlich bestehen Anforderungen an das Arbeitszeugnis. So haben Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verschiedene Grundsätze bei der Erstellung zu beachten:

  • Grundsatz der Klarheit: Der Arbeitgeber muss eine klare und verständliche Sprache ohne zweideutige Formulierungen benutzen.
  • Grundsatz der Wahrheit: Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit wahrheitsgemäß beschreiben und bewerten.
  • Grundsatz des Wohlwollens: Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer mit dem Arbeitszeugnis den Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis nicht erschweren. Allerdings darf er den Arbeitnehmer auch nicht wahrheitswidrig übermäßig loben.
  • Grundsatz der Vollständigkeit: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber alle wesentlichen Tätigkeiten und Leistungen aufzuführen.
  • Grundsatz der individuellen Beurteilung: Die Bewertung darf nicht bloß aus leeren und allgemeinen Phrasen bestehen, sondern soll eine individuelle Bewertung der Tätigkeit darstellen.

Nicht immer halten sich Arbeitgeber an diese Grundsätze und stellen unvollständige oder unbegründet nachteilige Arbeitszeugnisse aus. Dank meiner Expertise als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihnen dabei helfen, ein korrektes und wohlwollendes Arbeitszeugnis durchzusetzen.

4. Wie ist eine Bewertung des Arbeitgebers einzuordnen?

Arbeitgeber geben in Arbeitszeugnissen die Leistung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht in Noten an. Für Arbeitnehmer ist daher nicht immer gleich erkennbar, wie der Arbeitgeber sie bewertet. In der Praxis verwenden Arbeitgeber allerdings bestimmte Formulierungen, die auf eine bestimmte Note schließen lassen:

  • Note „sehr gut“ = stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
  • Note „gut“ = stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
  • Note „befriedigend“ = zu unserer vollen Zufriedenheit.
  • Note „ausreichend“ = zu unserer Zufriedenheit.
  • Note „mangelhaft“ = in der Regel zu unserer Zufriedenheit.

Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine schlechtere Note als „befriedigend“, so ist er grundsätzlich dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass Ihre Leistung tatsächlich schlechter war. Er muss dann also im Streitfall nachweisen, dass Sie Ihre Tätigkeit schlechter erfüllt haben. Umgekehrt sind Sie darlegungs- und beweisbelastet, wenn Sie eine bessere Note als „befriedigend“ von Ihrem Arbeitgeber verlangen und unter Umständen gerichtlich einklagen wollen.

5. Worauf sollten Arbeitnehmer bei einem Arbeitszeugnis achten?

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erhalten, sollten Sie es immer möglichst zeitnah sorgfältig lesen. Hierbei sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Sind alle wesentlichen Tätigkeiten aufgenommen worden?
  • Bewertet Ihr Arbeitgeber Ihre Leistung individuell oder benutzt er nur nichtssagende und allgemeinbezogene Standardphrasen?
  • Enthält das Arbeitszeugnis zweideutige Formulierungen, die Ihr künftiger Arbeitgeber auch negativ verstehen könnte?
  • Ist die Schlussformel wohlwollend formuliert oder fehlt sie sogar ganz?

Anhand der Schlussformel können künftige Arbeitgeber schnell erkennen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis „im Guten“ beendet hat. Fehlt die Schlussformel sogar ganz, kann dies bei Personalern Skepsis hervorrufen. Nehmen Sie daher unbedingt Kontakt zu mir auf, um ein wohlwollenderes Zeugnis des Arbeitgebers – notfalls gerichtlich – durchzusetzen.

Fazit

Zusammenfassung

  • Arbeitnehmer haben am Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Sie haben dabei die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (bspw. ein Wechsel des Vorgesetzen) kann man auch ein Zwischenzeugnis verlangen.
  • Während einfache Arbeitszeugnisse nur die Art und Dauer der Tätigkeit beschreiben, bewerten Arbeitgeber bei qualifizierten Zeugnissen auch die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers.
  • Arbeitszeugnisse müssen grundsätzlich in Schriftform ausgestellt werden.
  • Arbeitgeber müssen in Arbeitszeugnissen klar formulieren, den Arbeitnehmer wahrheitsgemäß, wohlwollend und individuell bewerten sowie dessen wesentliche Tätigkeiten aufführen. Eine Schlussformel ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Was ich für Sie erreichen kann

Nicht immer sind die Formulierungen in einem Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer verständlich. Vermeintlich unbedeutende Begriffe wie „stets“ können mit einer besseren Benotung einhergehen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit mehr als 20 Jahren Expertise kenne ich die Formulierungen, kann den Zeugniscode entschlüsseln und Ihnen dadurch helfen, unangemessene, zweideutige, missverständliche oder gar widersprüchliche Formulierungen oder Unvollständigkeiten zu erkennen.

Ist das Arbeitszeugnis nicht wie gewünscht ausgefallen, unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung Ihres Berichtigungsanspruchs gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Lässt sich außergerichtlich keine Lösung finden, setze ich den Anspruch notfalls auch gerichtlich durch.

Auch wenn Ihr Arbeitgeber ein Zeugnis komplett verweigert, vertrete ich Ihre Interessen zielgerichtet und verhelfe Ihnen zum bestmöglichen Arbeitszeugnis.

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Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.

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