Ein gutes Arbeitszeugnis kann ein „Türöffner“ für den Einstieg bei einem neuen Unternehmen sein. Seine Bedeutung ist daher für Arbeitnehmer besonders hoch. Aus diesem Grund sollten Sie die Formulierungen in Arbeitszeugnissen verstehen und die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Erstellung kennen.
Als erfahrener Anwalt für Arbeitszeugnisse in Freiburg und Umgebung prüfe ich Ihr Arbeitszeugnis auf nachteilige Formulierungen und setze für Sie – notfalls gerichtlich – einen Nachbesserungsanspruch durch. Dafür ist es allerdings entscheidend, dass Sie zügig nach Erhalt des Zeugnisses Kontakt zu mir aufnehmen. Ansonsten verlieren Sie im schlimmsten Fall Ihren Anspruch auf eine Berichtigung.Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gar kein Zeugnis ausstellen will, verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht.
Typischerweise erhalten Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Dabei lassen sich zwei verschiedene Zeugnisarten unterscheiden:
Tipp: Fordern Sie am besten immer ein qualifiziertes Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber an, denn nur so erhalten Sie eine Bewertung Ihrer Tätigkeit. Künftige Arbeitgeber legen darauf großen Wert.
Das deutlich umfangreichere qualifizierte Zeugnis kann eine Vielzahl an Angaben enthalten, sodass Arbeitnehmern häufig unklar ist, was der Arbeitgeber in jedem Fall darin aufnehmen sollte. In der Praxis haben sich jedoch einige Angaben etabliert, die qualifizierte Arbeitszeugnisse enthalten müssen oder jedenfalls sollten:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Schlussformel keine zwingende Voraussetzung eines Arbeitszeugnisses. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Formulierung, die meist den Beendigungsgrund, einen Ausdruck des Bedauerns, einen Dank für die Zusammenarbeit und Wünsche für die Zukunft ausdrücken.
Ein typisches Beispiel lautet: „Frau X verlässt das Unternehmen auf ihren eigenen Wunsch hin. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und bedanken uns für ihre stets gute und engagierte Leistung. Wir wünschen Frau X für ihre berufliche wie private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“
Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitnehmer – ob in Voll- oder Teilzeit, ob befristet oder unbefristet – haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Endzeugnis).
Das ergibt sich aus § 630 BGB i.V.m. § 109 GewO. Allerdings müssen Arbeitgeber nicht von sich aus ein Arbeitszeugnis ausstellen. Erforderlich ist zunächst, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entweder ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis verlangt. Er muss also eine Wahl treffen.
Auszubildende erhalten immer – auch ohne Verlangen – von ihren Arbeitgebern ein einfaches Arbeitszeugnis. Diese Pflicht ist in § 16 BBiG geregelt. Auf Verlangen des Auszubildenden hat der Arbeitgeber auch ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
Daneben kann können Arbeitnehmer allerdings auch auf ein Zwischenzeugnis bestehen, das der Arbeitgeber schon während der laufenden Beschäftigung ausstellt. Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis vorweisen kann. Beispiele hierfür sind insbesondere:
Tipp: Bei den zuvor aufgelisteten Gründen handelt es sich nur um Beispiele. Immer wenn Sie den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis sinnvoll begründen können, können Sie auch ein Zwischenzeugnis von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
Achtung Frist: Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses kann schon nach wenigen Monaten verwirken. Nehmen Sie daher möglichst zeitnah Kontakt zu einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, wenn Ihr Arbeitgeber diesbezüglich nicht tätig wird.
Zunächst bestehen für Arbeitszeugnisse formelle Vorschriften. Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis immer in Schriftform an den Arbeitnehmer aushändigen. Das heißt, dass das Zeugnis ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben sein muss. Ein digitales Dokument genügt nicht.
Eine Ausnahme besteht für Auszubildende, sofern sie ihre ausdrückliche Einwilligung zur Erteilung in elektronischer Form geben.
Auch inhaltlich bestehen Anforderungen an das Arbeitszeugnis. So haben Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verschiedene Grundsätze bei der Erstellung zu beachten:
Nicht immer halten sich Arbeitgeber an diese Grundsätze und stellen unvollständige oder unbegründet nachteilige Arbeitszeugnisse aus. Dank meiner Expertise als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihnen dabei helfen, ein korrektes und wohlwollendes Arbeitszeugnis durchzusetzen.
Arbeitgeber geben in Arbeitszeugnissen die Leistung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht in Noten an. Für Arbeitnehmer ist daher nicht immer gleich erkennbar, wie der Arbeitgeber sie bewertet. In der Praxis verwenden Arbeitgeber allerdings bestimmte Formulierungen, die auf eine bestimmte Note schließen lassen:
Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine schlechtere Note als „befriedigend“, so ist er grundsätzlich dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass Ihre Leistung tatsächlich schlechter war. Er muss dann also im Streitfall nachweisen, dass Sie Ihre Tätigkeit schlechter erfüllt haben. Umgekehrt sind Sie darlegungs- und beweisbelastet, wenn Sie eine bessere Note als „befriedigend“ von Ihrem Arbeitgeber verlangen und unter Umständen gerichtlich einklagen wollen.
Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erhalten, sollten Sie es immer möglichst zeitnah sorgfältig lesen. Hierbei sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte achten:
Anhand der Schlussformel können künftige Arbeitgeber schnell erkennen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis „im Guten“ beendet hat. Fehlt die Schlussformel sogar ganz, kann dies bei Personalern Skepsis hervorrufen. Nehmen Sie daher unbedingt Kontakt zu mir auf, um ein wohlwollenderes Zeugnis des Arbeitgebers – notfalls gerichtlich – durchzusetzen.
Nicht immer sind die Formulierungen in einem Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer verständlich. Vermeintlich unbedeutende Begriffe wie „stets“ können mit einer besseren Benotung einhergehen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit mehr als 20 Jahren Expertise kenne ich die Formulierungen, kann den Zeugniscode entschlüsseln und Ihnen dadurch helfen, unangemessene, zweideutige, missverständliche oder gar widersprüchliche Formulierungen oder Unvollständigkeiten zu erkennen.
Ist das Arbeitszeugnis nicht wie gewünscht ausgefallen, unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung Ihres Berichtigungsanspruchs gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Lässt sich außergerichtlich keine Lösung finden, setze ich den Anspruch notfalls auch gerichtlich durch.
Auch wenn Ihr Arbeitgeber ein Zeugnis komplett verweigert, vertrete ich Ihre Interessen zielgerichtet und verhelfe Ihnen zum bestmöglichen Arbeitszeugnis.
Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.
Mit der Kontaktaufnahme gehen Sie keinerlei Verpflichtung ein. Nach unserem ersten Gespräch können Sie völlig frei entscheiden, ob Sie mir ein Mandat erteilen wollen oder nicht. Haben Sie daher keine Bedenken, mich zu kontaktieren.Ich bin für Sie von Montag bis Freitag von 08:00 bis 19:00 Uhr telefonisch, per Mail oder online erreichbar.