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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist das „Herzstück“ und damit die Grundlage des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er regelt die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses und ist daher von besonderer Bedeutung. Entsprechend sind grundlegende Kenntnisse zum Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer unverzichtbar. Nachfolgend erfahren Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Schwarz-Weiß-Porträt eines lächelnden Mannes, der in die Kamera schaut.

Tipp: Trotz der besonderen Bedeutung eines Arbeitsvertrages für das Berufsleben unterzeichnen viele Arbeitnehmer oft vorschnell. Dadurch besteht aber die Gefahr, dass für Sie nachteilige Klauseln vereinbart werden. Sie sollten daher Ihren Arbeitsvertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Inhalt

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Tipp: Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wie Gehalt, Arbeitszeit oder Arbeitsort regelt.

Arbeitgeber verwenden dabei häufig vorformulierte Arbeitsverträge, die für viele Arbeitsverhältnisse genutzt werden sollen. Der Arbeitsvertrag wird also nicht individuell ausgehandelt, sondern der Arbeitnehmer ist vielmehr dazu gezwungen, die vorformulierten Bedingungen seines Arbeitgebers zu akzeptieren.

In diesem Fall handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen. Grundsätzlich gilt dabei:

  • Die Klauseln dürfen nicht überraschend sein.
  • Die Klauseln dürfen nicht intransparent sein.
  • Die Klauseln dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber im Vertrag von gesetzlichen Mindeststandards abweicht. Intransparent ist dagegen beispielsweise eine Abgeltungsklausel ohne konkrete Benennung des abgegoltenen Überstundenkontingents. Für den Arbeitnehmer ist so nämlich nicht klar ersichtlich, wie viele Überstunden grundsätzlich maximal ohne Vergütung zu leisten sind.

Tipp: Immer wieder versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer als „freie Mitarbeiter“ auf Grundlage eines Dienstvertrages einzustellen und dadurch Sozialabgaben zu vermeiden und Kündigungsschutzvorschriften, Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall zu umgehen. Lassen Sie sich von solchen Versuchen nicht täuschen: Entscheidend ist allein, ob Sie tatsächlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Eine Scheinselbstständigkeit kann ernsthafte Folgen haben – insbesondere für den Arbeitgeber. Kontaktieren Sie daher bei Zweifeln einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur darauf einigen, dass ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden soll. Der Arbeitsvertrag kann also grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden.

Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für befristete Arbeitsverträge, die automatisch nach einer gewissen Dauer enden. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG können befristete Arbeitsverträge nur schriftlich geschlossen werden. Das heißt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Exemplar des Arbeitsvertrags handschriftlich unterzeichnen müssen. Einigen sie sich nur mündlich auf einen befristeten Arbeitsvertrag, gilt der Vertrag unbefristet.

Tipp: Grundsätzlich sollten Sie immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen. So haben Sie im Streitfall einen Nachweis für die ausgehandelten Arbeitsbedingungen. Lassen Sie sich am besten bereits vor dem Vertragsschluss von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um nachteilige Bedingungen zu vermeiden.

Bei einem mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten und das Dokument dem Arbeitnehmer zu übergeben. Dabei müssen manche Arbeitsbedingungen bereits am ersten Arbeitstag, andere erst innerhalb der ersten Woche oder des ersten Monats schriftlich fixiert werden.

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber diesen Nachweis nicht aus, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Ein Verstoß gegen die Pflicht kann aber dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber eine Geldbuße zahlen muss. Weigert sich Ihr Arbeitgeber, sollten Sie Ihn an seine bußgeldbewehrte Pflicht erinnern.

Welche Bedingungen sollte ein Arbeitsvertrag regeln?

Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie sicherstellen, dass folgende Punkte im Vertrag geregelt werden:

  • Tätigkeitsbeschreibung: Die von Ihnen verlangte Arbeit sollte möglichst genau beschrieben werden. So lässt sich vermeiden, dass der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht und Sie für andere Tätigkeit einsetzt.
  • Idealerweise wird Ihr Arbeitsort konkret bezeichnet. Teilweise enthalten Arbeitsverträge aber auch Regelungen zur bundesweiten oder gar internationalen Verwendung. Sie müssen dann mit einer Versetzung rechnen.
  • Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsbeginn genau bezeichnet ist.
  • Achten Sie auf möglichst genaue Regelungen zu ihrer Arbeitszeit. Sollen Sie in einer Fünf- oder Sechstagewoche arbeiten? Können Sie sich Ihre Arbeit im Rahmen der Gleitzeit frei einteilen?
  • Der Arbeitsvertrag sollte das Gehalt genau regeln. Aber auch wenn entsprechende Klauseln fehlen, müssen Sie natürlich nicht umsonst arbeiten. Eine Vergütung gilt nämlich dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit nach den Umständen nur gegen Vergütung erbracht wird. Das ist grundsätzlich der Fall und Sie erhalten dann die übliche Vergütung für Ihre Tätigkeit. Wie hoch diese ist, kann beispielsweise anhand eines Tarifvertrages oder des Gehalts von Kollegen in vergleichbaren Positionen herausgefunden werden.
  • Häufig enthalten Arbeitsverträge Klauseln, wonach geleistete Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind (sog. Abgeltungsklauseln). Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass Überstunden gegen eine zusätzliche Zahlung oder durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden.

Achtung: Abgeltungsklauseln können unwirksam sein, wenn sie beispielsweise nicht genau regeln, wie viele Stunden in der Woche oder im Monat maximal mit dem gezahlten Gehalt abgegolten sind. Insoweit gelten allerdings Besonderheiten bei Gutverdienern und leitenden Angestellten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

  • Urlaubsanspruch: Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub gewähren viele Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage auf freiwilliger Basis. Lesen Sie daher die Regelungen zum Urlaubsanspruch sorgfältig durch.
  • Befristung: Wird der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag befristen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt dies allerdings grundsätzlich nur, wenn die Befristung für eine Dauer von maximal zwei Jahren gilt. Andernfalls muss der Arbeitgeber sachliche Gründe zur Rechtfertigung der längeren Befristung vortragen.
  • Üblicherweise wird zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart. Sie darf maximal für eine Dauer von sechs Monaten gelten (§ 622 Abs. 3 BGB). Innerhalb der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Kündigungsfristen: Die Fristen, zu denen ein Arbeitgeber ordentlich kündigen kann, sind gesetzlich geregelt und verlängern sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Im Arbeitsvertrag können aber auch Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden. Diese dürfen aber maximal so lang sein wie diejenigen, die für den Arbeitgeber gelten (§ 622 Abs. 6 BGB).
  • Nebentätigkeiten können bis zu gewissen Grenzen ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt sein. In der Regel wird aber im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit informiert.
  • Wettbewerbsverbote: Gerade Arbeitnehmer mit besonderer Verantwortung oder spezifischem Know-how kommen in Unternehmen mit geheimen Informationen in Kontakt oder bauen wertvolle Netzwerke auf. Arbeitgeber nehmen daher nicht selten Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträge auf, damit diese Arbeitnehmer nach Beendigung der Tätigkeit nicht unmittelbar zu einem Wettbewerber des Unternehmens wechseln können. Wirksam ist so ein Wettbewerbsverbot aber nur in Verbindung mit einer sogenannten Karenzentschädigung. Diese erhält der Arbeitnehmer dafür, dass er keine Tätigkeit bei Wettbewerbern ausüben darf und somit für die Dauer des Wettbewerbsverbots in seiner Berufswahl eingeschränkt ist.

Tipp: Die Anzahl an Regelungen, die in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden können, ist nahezu unüberschaubar. Während Arbeitgeber meist anwaltlich beraten sind, können auf sich allein gestellte Arbeitnehmer schnell den Überblick verlieren. Sie sollten sich daher fachkundigen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen.

Welche Folgen haben unwirksame Klauseln für den Arbeitsvertrag?

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber unwirksame Klauseln zulasten des Arbeitnehmers, so gelten grundsätzlich nur diese Bestimmungen nicht.

Der Arbeitsvertrag ist dann im Ganzen weiterhin gültig, die für den Arbeitnehmer nachteilige Klausel entfällt aber. Es gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen anstelle der vereinbarten Klausel.

Das entspricht auch dem Interesse des Arbeitnehmers, der in der Regel seinen Arbeitsplatz nicht verlieren möchte.

Die Beteiligten können aber auch Arbeitsverträge schließen, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Einigen sich die Parteien beispielsweise darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers „schwarz“ – also steuerfrei – vergütet, ist der Arbeitsvertrag in seiner Gesamtheit nichtig. Zwischen den Parteien konnte dann überhaupt kein wirksamer Vertrag geschlossen werden.

Fazit

Zusammenfassung

  • Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wie Lohn und Arbeitszeiten regelt.
  • Unbefristete Arbeitsverträge können grundsätzlich mündlich geschlossen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen aber schriftlich festhalten und das Dokument dem Arbeitnehmer geben.
  • Neben den Punkten wie Gehalt, Arbeitszeit und –ort sowie der genauen Tätigkeit sollten beispielsweise auch Überstunden und Urlaubsansprüche im Arbeitsvertrag geregelt werden.
  • Unwirksame Klauseln haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrages. Sie finden keine Anwendung und an ihre Stelle treten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Ein Arbeitsvertrag kann aber bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote insgesamt nichtig sein.

Was ich für Sie erreichen kann

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer und leitende Angestellte zu allen Themen im Bereich der Kündigung. Wenn Sie gekündigt wurden, prüfe ich zunächst die Wirksamkeit der Kündigung.

Gemeinsam besprechen wir dann, wie Sie Ihre berufliche Zukunft sehen:

  • Möchten Sie Ihren Job behalten? Dann sollten wir durch eine Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

  • Möchten Sie sich einen neuen Arbeitgeber suchen oder haben Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht? Dann nutzen wir die Kündigungsschutzklage, um für Sie eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten.

Ich begleite Sie bei diesem komplizierten Prozess mit meiner in mehr als zwanzig Jahren Tätigkeit aufgebauten Expertise. Dabei weiß ich, wie belastend das Verfahren sein kann – schließlich steht die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers auf dem Spiel. Als spezialisierter Anwalt für Kündigungen in Freiburg und Umgebung stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

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Rechtsanwalt Markus Czech ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 20 Jahren in Freiburg tätig. Die Begleitung in Kündigungsverfahren zählt zu den Hauptschwerpunkten seiner anwaltlichen Arbeit.

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